Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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§. 1. 
Der Stadtgemeinde Bietigheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1897 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Bietigheim zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. März 1896. 
Wilheln.3 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den getrieb von Bächereien 
und Konditoreien, vom 4. März 1396 Geichsgesetzblatt §. 55). 
Vom 10. März 1896. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den Betrieb von 
Bäckereien und Konditoreien, vom 4. März 1896 (Reichsgesetzblatt S. 55) wird hiemit 
Nachstehendes verfügt: 
Die in Ziff. I Nro. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie in Ziff. IV Nro. 2 der ange- 
führten Bekanntmachung der „unteren Verwaltungsbehörde“ übertragenen Aufgaben kommen 
den Oberämtern zu. 
Negelmäßig hat das Oberamt die Tage, an welchen Ueberarbeit zulässig sein soll,
	        
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