Contents : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

gutachten  erfordert.  Die  Beweisaufnahmen  bedienen
sich  also  aller  Beweismittel  der  Zivilprozeßordnung,
mit  Ausnahme  des  Parteieids,  und  gehen  sogar  noch
über  den  Kreis  der  dort  vorgesehenen  Beweismittel
hinans.  Nach  der  Zahl  der  Fälle  und  der  Kostenlast,
welche  die  Beweiserhebungen  dem  Reiche  verursachen,
stehen  die  ärztlichen  Gutachten  an  erster  Stelle.  Die
Zeugenvernehmungen  werden  überwiegend  durch  Ersuchen
  der  ordentlichen  Gerichte  oder  auch  der  Verwaltungsbehörden
  ausgeführt.  Die  Einnahme  des  Augenscheins
  spielt  namentlich  insofern  eine  Rolle,  als  die
Verletzten  selbst  in  bezug  auf  Verstümmelungen  und
dadurch  bewirkte  Störungen  im  Gebrauche  der  Gliedmaßen
  sowie  hinsichtlich  sonstiger  Leiden  (Beingeschwüre
  usw.)  in  der  mündlichen  Verhandlung  besichtigt
  und  beobachtet  werden.  Um  die  Verhandlungen
  möglichst  von  Beweisaufnahmen  zu  entlasten
und  dadurch  Zeit  und  Kosten  zu  ersparen,  hat  das
Reichs-Versicherungsamt  seit  langer  Zeit  die  Einrichtung
  getroffen,  daß  Beweiserhebungen  schon  vor
der  mündlichen  Verhandlung  stattfinden,  wenn  der
Vorsitzende  des  Senats  und  der  Berichterstatter
darüber  einig  sind.  Hiervon  wird  umfangreicher
Gebrauch  gemacht.  In  der  Invalidenversicherung  ist
eine  Beweiserhebung  über  die  sachlichen  Grundlagen
des  Anspruchs  in  der  Revisionsinstanz  mit  Rücksicht
  auf  die  Natur  des  Rechtsmittels  ausgeschlossen.
Den  Schiedsgerichten  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
sowohl  für  die  Unfall=  wie  für  die  Invalidenversicherung
  fortgesetzt  teils  in  Rundschreiben,  teils  in  zahlreichen
  Entscheidungen  die  Notwendigkeit  gehöriger
Aufklärung  des  Sachverhalts  durch  tunlichst  umfassende
Ausübung  des  Fragerechts  und  gründliche  Beweiserhebung
  eingeschärft.

Zur  vollständigen  Turchführung  der  Pflicht,  die
materielle  Wahrheit  nach  allen  Richtungen  hin  zu
erforschen,  ist  nicht  nur  die  Freiheit  in  der  Wahl  der
Beweismittel,  sondern  auch  die  Freiheit  in  der  Beurteilung
  der  Beweisergebnisse  unentbehrlich.  Das  Recht
der  freien  Beweiswürdigung  ist  deshalb  für  das
Streitverfahren  der  Arbeiterversicherung  in  weitestem
Umfang  anerkannt  worden.

Allerdings  gilt  auch  für  das  von  der  Verhandlungsmaxime
  beherrschte  Zivilprozeßverfahren,  in  welchem
grundsätzlich  die  Feststellung  formeller  Wahrheit  genügt,
  der  Grundsatz  der  freien  Beweiswürdigung.
Denn  nach  §  286  der  Zivilprozeßordnung  hat  das

Gericht  „unter  Berücksichtigung  des  gesamten  Inhalts
der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen
Beweisaufnahme  nach  freier  Überzeugung  zu  entscheiden,
  ob  eine  tatsächliche  Behauptung  für  wahr  oder
für  nicht  wahr  zu  erachten  sei“.  Aber  dieser  Grundsatz
  ist  hier  vielfach  durchbrochen,  indem  das  Gericht
an  bestimmte  gesetzliche  Beweisregeln  gebunden  ist.
Für  das  Verfahren  in  der  Arbeiterversicherung  gelten
solche  Beweisregeln  nicht.  Der  Parteieid  ist,  wie  schon
erwähnt,  nicht  zugelassen,  womit  die  an  die  Eidesleistung
  und  Eidesverweigerung  sich  knüpfenden  Beweisregeln
  ausscheiden,  die  Würdigung  der  Urkunden
unterliegt  nicht  den  Beschränkungen  der  Zivilprozeßordnung,
  Geständnis  und  Anerkenntnis  sind  nicht  unbedingt
  bindend,  auch  ist  weder  in  den  Gesetzen  oder
Verordnungen  vorgeschrieben,  noch  durch  die  Rechtsprechung
  des  Reichs-Bersicherungsamts  als  Rechtssatz
  hingestellt,  daß  das  Gericht  verpflichtet  sei,  als
Folge  irgendwelcher  Umstände,  insbesondere  der  Versäumung
  einer  Prozeßhandlung,  eine  Tatsache  als
wahr  anzunehmen.  Der  Grundsatz  der  freien  Beweiswürdigung
  ist  im  wesentlichen  schon  durch  die  Kaiserlichen
  Verordnungen  vom  2.  November  1885  und  vom
5.  August  1885  für  maßgebend  erklärt;  er  ist  in
der  Bestimmung  enthalten,  daß  das  Schiedsgericht
und  das  Reichs-Versicherungsamt  „nach  freiem  Ermessen"
  zu  „entscheiden“  haben.  Alle  späteren  Verordnungen
  haben  diese  Worte  in  der  gleichen  Weise  wiederholt,
  insbesondere  auch  die  jetzt  geltenden.  Sie  bringen
freilich  das,  was  unter  „freier  Beweiswürdigung“  an
und  für  sich  zu  verstehen  ist,  nicht  zum  Aus  drucke.
Wenigstens  fehlt  ihnen  eine  nähere,  auf  die  Einzelheiten
  hinweisende  Bestimmung,  wie  sie  die  oben  angeführte
  Vorschrift  der  Zivilprozeßordnung  enthält  und
wie  sie  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  in  Preußen
das  Landesverwaltungsgesetz  vom  30.  Juli  1883  (im
§  79)  klar  und  vollständig,  wenn  auch  in  kürzerer
Fassung  als  die  Zivilprozeßordnung,  mit  den  Worten
ausspricht:  „Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus
dem  Inbegriffe  der  Berhandlungen  und  Beweise  geschöpften
  Überzeugung  zu  entscheiden.“

Für  die  reichsgesetzliche  Unfall=  und  Invalidenversicherung
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  durch
ungemein  zahlreiche  Entscheidungen  den  Grundsatz  des
freien  richterlichen  Ermessens  und  insbesondere  der
freien  Beweiswürdigung  ausgestaltet,  auch  in  Rundschreiben
  an  die  Schiedsgerichtsvorsitzenden  sich  dar-104