gutachten erfordert. Die Beweisaufnahmen bedienen
sich also aller Beweismittel der Zivilprozeßordnung,
mit Ausnahme des Parteieids, und gehen sogar noch
über den Kreis der dort vorgesehenen Beweismittel
hinans. Nach der Zahl der Fälle und der Kostenlast,
welche die Beweiserhebungen dem Reiche verursachen,
stehen die ärztlichen Gutachten an erster Stelle. Die
Zeugenvernehmungen werden überwiegend durch Ersuchen
der ordentlichen Gerichte oder auch der Verwaltungsbehörden
ausgeführt. Die Einnahme des Augenscheins
spielt namentlich insofern eine Rolle, als die
Verletzten selbst in bezug auf Verstümmelungen und
dadurch bewirkte Störungen im Gebrauche der Gliedmaßen
sowie hinsichtlich sonstiger Leiden (Beingeschwüre
usw.) in der mündlichen Verhandlung besichtigt
und beobachtet werden. Um die Verhandlungen
möglichst von Beweisaufnahmen zu entlasten
und dadurch Zeit und Kosten zu ersparen, hat das
Reichs-Versicherungsamt seit langer Zeit die Einrichtung
getroffen, daß Beweiserhebungen schon vor
der mündlichen Verhandlung stattfinden, wenn der
Vorsitzende des Senats und der Berichterstatter
darüber einig sind. Hiervon wird umfangreicher
Gebrauch gemacht. In der Invalidenversicherung ist
eine Beweiserhebung über die sachlichen Grundlagen
des Anspruchs in der Revisionsinstanz mit Rücksicht
auf die Natur des Rechtsmittels ausgeschlossen.
Den Schiedsgerichten hat das Reichs-Versicherungsamt
sowohl für die Unfall= wie für die Invalidenversicherung
fortgesetzt teils in Rundschreiben, teils in zahlreichen
Entscheidungen die Notwendigkeit gehöriger
Aufklärung des Sachverhalts durch tunlichst umfassende
Ausübung des Fragerechts und gründliche Beweiserhebung
eingeschärft.
Zur vollständigen Turchführung der Pflicht, die
materielle Wahrheit nach allen Richtungen hin zu
erforschen, ist nicht nur die Freiheit in der Wahl der
Beweismittel, sondern auch die Freiheit in der Beurteilung
der Beweisergebnisse unentbehrlich. Das Recht
der freien Beweiswürdigung ist deshalb für das
Streitverfahren der Arbeiterversicherung in weitestem
Umfang anerkannt worden.
Allerdings gilt auch für das von der Verhandlungsmaxime
beherrschte Zivilprozeßverfahren, in welchem
grundsätzlich die Feststellung formeller Wahrheit genügt,
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Denn nach § 286 der Zivilprozeßordnung hat das
Gericht „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden,
ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder
für nicht wahr zu erachten sei“. Aber dieser Grundsatz
ist hier vielfach durchbrochen, indem das Gericht
an bestimmte gesetzliche Beweisregeln gebunden ist.
Für das Verfahren in der Arbeiterversicherung gelten
solche Beweisregeln nicht. Der Parteieid ist, wie schon
erwähnt, nicht zugelassen, womit die an die Eidesleistung
und Eidesverweigerung sich knüpfenden Beweisregeln
ausscheiden, die Würdigung der Urkunden
unterliegt nicht den Beschränkungen der Zivilprozeßordnung,
Geständnis und Anerkenntnis sind nicht unbedingt
bindend, auch ist weder in den Gesetzen oder
Verordnungen vorgeschrieben, noch durch die Rechtsprechung
des Reichs-Bersicherungsamts als Rechtssatz
hingestellt, daß das Gericht verpflichtet sei, als
Folge irgendwelcher Umstände, insbesondere der Versäumung
einer Prozeßhandlung, eine Tatsache als
wahr anzunehmen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
ist im wesentlichen schon durch die Kaiserlichen
Verordnungen vom 2. November 1885 und vom
5. August 1885 für maßgebend erklärt; er ist in
der Bestimmung enthalten, daß das Schiedsgericht
und das Reichs-Versicherungsamt „nach freiem Ermessen"
zu „entscheiden“ haben. Alle späteren Verordnungen
haben diese Worte in der gleichen Weise wiederholt,
insbesondere auch die jetzt geltenden. Sie bringen
freilich das, was unter „freier Beweiswürdigung“ an
und für sich zu verstehen ist, nicht zum Aus drucke.
Wenigstens fehlt ihnen eine nähere, auf die Einzelheiten
hinweisende Bestimmung, wie sie die oben angeführte
Vorschrift der Zivilprozeßordnung enthält und
wie sie für das Verwaltungsstreitverfahren in Preußen
das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 (im
§ 79) klar und vollständig, wenn auch in kürzerer
Fassung als die Zivilprozeßordnung, mit den Worten
ausspricht: „Das Gericht hat nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Berhandlungen und Beweise geschöpften
Überzeugung zu entscheiden.“
Für die reichsgesetzliche Unfall= und Invalidenversicherung
hat das Reichs-Versicherungsamt durch
ungemein zahlreiche Entscheidungen den Grundsatz des
freien richterlichen Ermessens und insbesondere der
freien Beweiswürdigung ausgestaltet, auch in Rundschreiben
an die Schiedsgerichtsvorsitzenden sich dar-104