Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

775 
M9. 
Regierungsblatt 
für das 
HKönigreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 17. April 1896. 
  
Inhalt: . 
Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 14. April 1896. — Bekannt- 
machung des Justizministeriums, betreffend die Ernennung von Mitgliedem des muslkalischen Sachverstän- 
digenvereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 7. April 1 — Bekanntmachung des Justiz= 
ministeriums, betreffend die Ernennung eines stellvertretenden Mis des gewerblichen Sachverständigen- 
vereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 7. April 1 
  
  
Rönigliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 14. April 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammentritt 
der vertagten Ständeversammlung auf 
Dienstag den 5. Mai d. Js. 
bestimmt. 
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage zur 
Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 14. April 1896. 
6 Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Niecke. Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.