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Bekannimachung des Justizministeriums,
betrefsend die Ernennung von Witgliedern des musikalischen Sachverständigenvereins für
Württemberg, Badern und Hessen. Vom 7. April 1896.
Seine Königliche Majestät haben am 4. April d. Is. allergnädigst geruht,
den Oberlandesgerichtspräsidenten Staatsrath Dr. von Köstlin seinem Ansuchen
gemäß der Funktion als Vorsitzenden des nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870
gebildeten musikalischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen zu
entheben und
den Geheimen Hofrath Kübel in Stuttgart, Privatsekretär Ihrer Majestät der
Königin, zum Vorsitzenden dieses Vereins, ferner
an Stelle des verstorbenen Professors Dr. von Faißt den Hofkapellmeister
Dr. Obrist in Stuttgart zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden des genannten
Vereins zu ernennen.
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. März 1872 (Reg.-
Blatt S. 105 f.) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 7. April 1896.
Faber.
Sekanntmachung des Jastizministeriums,
betreffend die Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des gewerblichen Sachverständigen-
vereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 7. April 1896.
Seine Königliche Majestät haben am 4. April d. Is. zum stellvertretenden
Mitglied des nach dem Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 gebildeten gewerblichen Sach-
verständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen an Stelle des verstorbenen
Lederwaarenfabrikanten Friedrich Bühler den Broncewaarenfabrikanten Paul Stotz in
Stuttgart allergnädigst zu ernennen geruht.
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876
(Reg. Blatt von 1877 S. 1 f.) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 7. April 1896.
« Faber.
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