Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 12. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde 
der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brief- 
lich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels 
der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe 
an die Post an. 
II. Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Auf- 
schrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu setzen. Wird Empfangsanzeige 
durch die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige 
mittels Post“ oder „(PCP)“ niederzuschreiben. 
III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhn- 
liches Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig 
zu entrichten. 
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die 
im §. 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige 
wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie 
möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; 
in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
V. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern 
er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8. 13. 
Telegraphische Postanweisungen. 
Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- 
zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.
	        
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