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V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach
§. 22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergibt sich der zu erstattende Betrag
für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die
Zahl der Vervielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt.
§. 16.
Seetelegramme.
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als
chiffrirte Telegramme behandelt.
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer
den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität
des Bestimmungsschiffes enthalten.
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen
des 29. Tages durch eine Dienstnotiz Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung
eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die Seetelegraphen-
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu-
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm
von der Seetelegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet)
als unbestellbar zurückgelegt.
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer Seetelegraphen-
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Tele-
gramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren
hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Tele-
gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben.
§. 17.
Weiterbeförderung.
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus