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Ferner sind die eventuellen Rechte der Familienmitglieder, die Ordnung, in
welcher dieselben zur Nachfolge berufen sind, ihre Rechte auf Apanagen, Wit-
thum, Ausstattung und dergl. unter stäter Hinweisung auf die betreffenden Ur-
kunden aufzuführen. (Vergl. Art. 154 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825.)
Sind die in dieser Abtheilung beschriebenen Rechtsverhältnisse nicht hinsichtlich
aller in Abtheilung 1 verzeichneten Grundstücke dieselben, so müssen diejenigen
Grundstücke, deren rechtliche Eigenschaft von derjenigen der übrigen abweicht, unter
Angabe dieser Abweichung besonders hervorgehoben werden.
3) Abtheilung Ilb, dem Verzeichnisse der sonstigen auf den Grundstücken ruhenden
Lasten und Eigenthumsbeschränkungen (außer den Unterpfandsrechten).
Diese Rechte werden in Spalte 1—4 unter laufenden Nummern eingetragen,
Geldbetrag oder etwaiger Anschlag in Geld in Spalte 2. Der Inhalt der Last
oder Einschränkung ist in Spalte 4 in gedrängter Kürze anzugeben.
Spalten 5 und 6 enthalten Eintragung und Löschung etwaiger Veränder-
ungen in den Lasten.
In Spalten 7—9 werden die Löschungen der in Spalten 1—t eingetrage-
nen Lasten vermerkt.
Löschungen erfolgen durch die Eintragung der Worte: „Gelöschtanm "
unter Beisetzung der Unterschrift des Güterbuchführers (§. 3).
In Abtheilung Ub finden auch etwaige vorübergehende Eigenthums-
beschränkungen, also insbesondere Zwangsvollstreckungs= und Konkursvermerke
ihre Stelle.
4) Abtheilung III, dem Verzeichnisse der Unterpfandsrechte.
In dieser Abtheilung ist in dem Anlegungsverfahren auf die Eintragungen
in den bestehenden Unterpfandsheften zu verweisen in der Art, daß Spalten
1—4 ausgefüllt, in dem Raum der Spalten 5—9 aber die Stelle des Unter-
pfandshefts, an welcher die Eintragung sich findet, allegirt wird.
Auf dem Titel und am Schlusse jeder Abtheilung ist genügender Raum für
spätere Eintragungen offen zu lassen.
8. 23.
Nach Fertigstellung eines Güterbuchshefts (8. 18) ist Seitens der Civilkammer den