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Gemeinderäthen derjenigen Gemeinden, auf deren Markung die Grundstücke gelegen sind,
Mittheilung darüber zu machen, welche auf ihrer Markung gelegene Grundstücke als
exemt in die Güterbücher der Landgerichte aufgenommen worden sind. Zugleich sind die
Gemeinderäthe anzuweisen, die seither in ihren Güterbüchern eingetragenen exemten
Grundstücke daselbst auszuscheiden, etwa nicht eingetragene nicht exemte Grundstücke
dagegen in ihre Güterbücher aufzunehmen.
§. 24.
Für jedes Güterbuchsheft ist ein besonderer Aktenfaszikel anzulegen.
In demselben sind sämmtliche auf die in dem Heft eingetragenen Grundstücke sich
beziehenden Aktenstücke zu sammeln, insbesondere auch beglaubigte Abschriften aller
wichtigen Urkunden aufzubewahren.
§. 25.
In Ansehung der Kosten der Anlegung der Güterbücher für die exemten Grund-
stücke ist der Art. 6 des Gesetzes, betreffend die Kosten der Einführung des neuen Pfand-
systems, vom 18. April 1828 (Reg. Blatt S. 224) maßgebend.
Diese Kosten sind von dem Landgerichtsrevisor oder dem besonders bestimmten
Gerichtsschreibereibeamten zu verzeichnen und von dem Vorsitzenden der Civilkammer
nach Abschluß des Anlegungsgeschäfts zu dekretiren. In den Verzeichnissen sind die
unter Abs. 1 und die unter Abs. 2 des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1828
fallenden Kosten auseinander zu halten.
Die vorläufige Ausbezahlung der entstehenden Kosten geschieht aus der Gerichts-
gebührenkasse.
g. 26.
Die angelegten Güterbücher werden von den Civilkammern unter entsprechender
Anwendung der für die Gemeindegüterbücher desfalls bestehenden Vorschriften, sowie in
Gemäßheit der in §. 22 dieser Verfügung enthaltenen Bestimmungen fortgeführt.
Unterpfandsrechte werden bis auf Weiteres wie seither in die Unterpfandshefte
eingetragen und in den Güterbüchern auf diese Eintragungen verwiesen (s. 8§. 20 und 22
Ziff. II, 4).