Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 8. 
Neigungswechsel. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5 % (1:200) ist, sofern die Gesammtsteigung 
einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eine weniger als 5 /% (1:.200) geneigte Strecke von 
mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt werden kann. 
. 9. 
i-r der Gleise. 
3) Auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen die Gleise nicht weniger als 4//00 Meter von 
Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen 
ist, eine Entfernung von mindestens 6,/06 Meter von Mitte zu Mitte haben. Beim Umbau von 
Bahnhöfen und Haltestellen mit geringem Personenverkehre kann mit Genehmigung der Landes- 
Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
. 11. 
Tregsabigt: des Oberbaues. 
Bei Gleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein, 
daß jede Stelle der einzelnen Schiene 8 000 Kilogramm rollende Last mit Sicherheit tragen kann. 
. 12. 
Meldestationen u Ausweichestellen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und an eingleisigen 
Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen 
Züge, bis zu 1169 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug 
ist eine nutzbare Gleislänge von 550 Meter zu rechnen u. s. w. 
§. 29. 
Raddruck. 
Bei den Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der 
festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 7 000 Kilogramm betragen. 
Für Personenzug-Lokomotiven, die auf Strecken verkehren sollen, deren Oberbau den Anforderungen 
des §. 11 entspricht, kann ein Raddruck von höchstens 8 000 Kilogramm zugelassen werden. 
8. 39. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
(13) 
a) 2, auch auf die derzeit bereits im Baue oder Betriebe befindlichen Haupteisenbahnen, sofern 
die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Juli 1897 einem 
umfassenderen Umbau unterworfen werden, wobei bezüglich der Bestimmung im §. 11 
jede Erneuerung des Oberbaues der Hauptgleise in zusammenhängenden Strecken zu den 
uNmfassenderen Umbauten zu rechnen ist; 
b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel der Haupteisen- 
bahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine vollständige Umänderung erleiden; 
Berlin, den 24. März 1897. Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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