Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Ersatz für Reisekosten nach Maßgabe des 8. 4 der K. Verordnung vom 14. Juni 
18751) (Reg. Blatt S. 314), und wenn auswärts übernachtet werden muß, für jede 
auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 2# 
Der Beschlußfassung der Amtsversammlungen mit Genehmigung der vorgesetzten 
Kreisregierung bleibt es vorbehalten, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des 
betreffenden Bezirks die Diäten und Reisekosten der Mitglieder der Schaubehörde in an- 
gemessener Weise zu erhöhen oder für dieselben Aversalbeträge festzusetzen. Es steht in- 
dessen im letzteren Fall den einzelnen Mitgliedern der Schaubehörde frei, durch eine für 
die Dauer ihres Amts abzugebende Erklärung zu verlangen, daß ihnen statt dieser 
Aversalbeträge jedesmal die Diäten und Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen 
des ersten Absatzes gewährt werden. 
Thierärzte erhalten, wenn sie als Mitglieder der Schaubehörden oder Oberschaube- 
hörden fungiren, insoweit als nicht durch Dienstverträge etwas Anderes bestimmt ist, die 
regulativmäßigen Diäten und Reisekosten der Oberamts-Thierärzte (Ministerialverfügung. 
vom 16. Januar 1874, Reg. Blatt S. 83). 
Die Diäten= und Reisekostenrechnungen der Mitglieder der Schaubehörden und Ober- 
schaubehörden sind durch den Vorsitzenden dem betreffenden Oberamt zur Prüfung und 
Zahlungsanweisung auf die Amtskörperschaftskasse oder Deckung aus dem hinterlegten 
Vorschuß, beziehungsweise Herbeiführung der Zahlung durch die hiezu Verpflichteten zu 
übergeben. 
Die Kosten der Formulare zu den Zulassungsscheinen und Protokollen und sonstiger 
für die Schaubehörden und Oberschaubehörden erforderlicher Schreibmaterialien, Porto- 
kosten u. dergl. sind gleichfalls bei den betreffenden Oberämtern zu liquidiren und aus 
den Amtskörperschaftskassen zu ersetzen. 
1) Der §. 4 lautet: S. 4. 
Reisekosten werden den in §. 1 II 1 2 genannten Gemeindedienern nur bei Geschäften außerhalb des 
Gemeindebezirks vergütet. 
An solchen kann, insoweit nicht gemäß §. 5 eine andere Bestimmung getroffen wird, für Reisen, bei 
welchen Eisenbahnen oder Postwägen für die ganze Hin= und Herreise benützt werden können, die einfache 
Fahrtaxe zweiter Klasse, beziehungsweise die einfache Postwagentaxe neben Vergütung der Auslagen für Ge- 
päck hin und zurück, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 15 Pfennigen für jeden zurückgelegten Kilo- 
meter verrechnet werden. 
Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden.
	        
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