Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Uebergaugs= und Schlußbestimmungen. 
§. 28. 
Die bis zu der am 12. Juni 1897 erfolgten Verkündigung des Gesetzes vom 
24. Mai 1897 abgeschlossenen Farrenhaltungsverträge bleiben bis zu ihrem Ablauf in 
Kraft. Die nach dem genannten Zeitpunkt zum Abschluß gekommenen Verträge müssen 
den nunmehrigen Bestimmungen des Gesetzes und gegenwärtiger Verfügung entsprechen. 
Die Oberämter haben sich davon, daß die Farrenhaltung den Vorschriften des Ge- 
setzes und der gegenwärtigen Verfügung gemäß eingerichtet wird, Ueberzeugung zu ver- 
scoffen. S un 
Insolange die in Art. 2 a des Gesetzes vorgesehene Dispensationsbefugniß in Ge- 
mäßheit des Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1897 den Oberämtern zusteht, 
haben diese bei der Behandlung von Dispensationsgesuchen jeweils durch Vernehmung 
des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins, und wo ein solcher nicht besteht, 
durch Vernehmung der Schaubehörde insbesondere Grund darüber zu machen, ob von der 
beabsichtigten Regelung der Farrenhaltung nicht überwiegende Nachtheile für die Rind- 
viehzucht zu befürchten stehen, und zutreffendenfalls zunächst eine entsprechende Berück- 
sichtigung der Bedürfnisse der Züchter herbeizuführen. Ueber die von ihnen ertheilten 
Dispensationen haben die Oberämter Verzeichnisse zu führen. 
§. 30. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird die Ministerialverfügung vom 31. Oktober 1882 
(Reg. Blatt S. 323) ersetzt. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1897. 
Pischek.
	        
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