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In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Aichelberg
als Unternehmerin durch eine dreigliedrige, von den bürgerlichen Kollegien gewählte
Kommission, welche derzeit aus dem Ortsvorsteher Bazlen, dem Gemeinderath
Geiger und dem Bürgerausschußmitglied Mayer, sämmtlich in Aichelberg, besteht,
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Donaukreises bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. April 1897.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling.
Hekanntmachung des Ministerinms des firchen- und Schulweseus,
betreffend die Aenderung des Namens der Meyuier'schen Stiftung in Kübingen.
Vom 26. März 1897.
Nachdem der zu Stipendien an bedürftige und würdige Studirende der Universität
Tübingen evangelischer Confession ohne Unterschied der Fakultäten bestimmten Meynier'-schen
Stiftung, welche zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen
Majestät vom 17. Juli 1891 (Reg. Blatt S. 242) die Rechte einer juristischen Person
besitzt, der Name „Meynier-Georgii'sche Stiftung“ beigelegt worden ist, wird
dies hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 26. März 1897.
Sarwey.
—.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel.