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vom 24. Mai 1897 getroffenen Aenderungen ergibt, nachstehend unter Hinweis darauf
bekannt gemacht, daß nach Art. II des Gesetzes vom 24. Mai 1897 der neue Art. 7
sofort, die weiteren neuen Artikel 2, 2 3, 2b, 3 und 6 dagegen in den einzelnen Gemeinden
je mit Ablauf der zur Zeit bestehenden Farrenhaltungs-Verträge in Kraft treten, und
daß für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten die nach Art. 2a dem Ministerium
des Innern vorbehaltene Dispensationsbefugniß auf das Oberamt übertragen ist, welches
vor seiner Entscheidung den Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins, und wo
ein solcher nicht besteht, die Schaubehörde zu vernehmen hat.
Stuttgart, den 1. Juni 1897.
Pischek.
Gesetz, betreffend die Farrenhaltung.
Art, 1.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die Rindviehzucht im Gemeindebezirk nach
Maßgabe des vorhandenen Viehstands erforderlichen Farren zu halten, soweit hiefür
nicht auf andere Weise genügend gesorgt ist.
In Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind, ist die Farrenhaltung
Obliegenheit der Theilgemeinde, soweit nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas
Anderes festgesetzt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt S. 389).
Miehrere Gemeinden oder Theilgemeinden können sich zur gemeinsamen Haltung der
für dieselben erforderlichen Farren vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Ueber-
einkunft der bürgerlichen Kollegien, beziehungsweise der Vertreter der Theilgemeinden
(Art. 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 17. September 1853).
Art. 2.
Die Gemeinden können der ihnen nach Art. 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung entweder
1) durch Haltung der Farren in eigener Verwaltung oder
2) in der Weise genügen, daß sie zwar die Farren auf ihre Kosten anschaffen und
in ihrem Eigenthum behalten, aber die Fütterung und Pflege derselben an einen
vertragsmäßig aufgestellten Farrenhalter vergeben. Außerdem können