Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Bekanutmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1897. 
Vom 28. Dezember 1896. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 22. De- 
zember 1896, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1897, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1896. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §F. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der 
für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1897 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
#) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ 
JD0) für die Abendkost 25 „ 20 „ 
4) für die Morgenkost 15 „ 10 „„ 
Berlin, den 22. Dezember 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betressend die Anfallversicherung der Regie-Wegbanarbeiter der Amtskörperschaften und Gemeinden. 
Vom 31. Dezember 1896. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom 12. Oktober d. Is. sind 
die sämmtlichen Gemeinden und Theilgemeinden des Oberamtsbezirks Oberndorf 
mit Ausnahme der Theilgemeinde Namstein, unter Haftung der Amtskörperschaft für die 
Kosten, gemäß §. 4 Ziffer 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als
	        
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