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Beil. No. II.
(§. 5 Abs. 2 der Kais. Verordn.
und §. 4 der Vollz.-Verf.)
Auszug
aus den
Bestimmungen der Raiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897
über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren in den Werkstätten
der Kleider= und Wäschekonfektion.
1) Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden
der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit von 8½ Uhr Abends bis 5½ Uhr
Morgens fallen. An den Vorabenden der Sonn= und Festtage ist die Beschäftigung
nach 5½ Uhr Nachmittags verboten.
Ueber diese Zeit (Abs. 1 und 2) dürfen Arbeiterinnen an 60 Tagen im Jahr be-
schäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht
länger als bis 10 Uhr Abends dauern. Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit Ueber-
arbeit beschäftigen, müssen ein Verzeichnis anlegen, in welches jeder Tag, an welchem Ueber-
arbeit stattgefunden hat, noch an demselben Tag einzutragen ist.
2) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittags-
pause gewährt werden.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, wofern diese nicht mindestens ein und eine
halbe Stunde beträgt.
3) Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und
während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten
Arztes dies für zulässig erklärt.
4) Wer Arbeiterinnen in einer Konfektionswerkstätte beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizei-
behörde vorher schriftliche Anzeige machen.
In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.