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Beil. No. IV.
(§. 5 der Vollz.-Vers.)
Verzeichniß
der im Gemeindebezir vorhandenen
Konfektionswerkstätten, in weschen Arbeiterinnen über 16 Jahre
beschästigt werden.
Erlänterungen.
1) In Spalte 2b ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft
oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben.
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitz der Werkstätte wohnt, ist auch dessen Wohnort
anzugeben.
2) In Spalte 3 ist das Datum jeder vorgenommenen Nevision anzugeben.
3) Die Einträge in den Spalten 4, 5 und 6 sind jeweils auf Grund des Erfunds der letzten
Revision zu machen.
4) In Spalte 8 sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aussichtsperson,
gegen welche Strafen verhängt worden sind, anzugeben.
5) Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden Einträge
eine Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen.