Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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g. 6. 
Für solche Schüler, welche den lehrplanmäßigen Unterricht absolvirt haben, sich 
aber an der Anstalt noch weiter auszubilden wünschen, ist Gelegenheit geboten, sich in 
einzelnen Lehrzweigen, namentlich im Entwerfen und Ausführen kunstgewerblicher Gegen- 
stände, im Aktzeichnen und Figurenmodelliren nach der Natur noch zu vervollkommnen. 
S. 6. 
Der Unterricht wird durch eine angemessene Zahl von Hauptlehrern, Hilfs- 
lehrern und Assistenten ertheilt. 
. 7. 
Als Lehrmittel dienen: s 
1) die Sammlungen der Anstalt, nämlich: die Bibliothek, die Vorlagen und 
Musterblätter für die verschiedenen Zweige des Unterrichts, die ornamentale und 
figürliche Modellsammlung mustergiltiger Vorbilder der verschiedenen Kunst- 
epochen; 
2) die allgemeinen Sammlungen des Staats für Wissenschaft, Kunst und Alterthum, 
die Sammlungen des K. Landesgewerbemuseums; 
3) das lebende Modell; endlich werden 
4) von den Lehrern mit den Schülern Exkursionen zum Zwecke der Besichtigung 
und Aufnahme kunstgewerblicher Gegenstände vorgenommen. 
g. 8. 
Die Schüler der Kunstgewerbeschule sind entweder ordentliche, wenn sie eine 
vollständige Ausbildung nach Maßgabe des Lehrplans der Schule in dessen ganzem 
Umfange erstreben und zu diesem Zweck an dem gesammten, für die betreffende Abtheilung 
vorgesehenen Unterricht theilnehmen, oder außerordentliche, wenn sie vermöge ihrer 
Vorbildung oder besonderer persönlicher Verhältnisse halber nur für ein zelne Unter- 
richtsfächer zugelassen wurden (vergl. §. 13). 
S. 9. 
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule als ordentlicher Schüler ist erforderlich: 
1) ein bestimmtes Alter, nämlich für den I. Kurs in der Regel das zurückgelegte 16., 
für die Fachkurse in der Regel das zurückgelegte 17. Lebensjahr;
	        
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