Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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im  Reichsgesetzblatt  vom  21.  Juli  1892,  vergl.  Reichsgesetzblatt  vom  3.  April  1897)  und
den  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

8.  7.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahn  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  zwischen  Trossingen  Eisenbahnstation
und  Trossingen  Ort  greifen  die  von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  ertheilten  Vorschriften
  Platz.

8.  8.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Abänderung
des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz  vom  gleichen  Tag,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (veröffentlicht  im
Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nr.  42  vom  30.  Dezember  1888),
zur  Anwendung.

8.  9.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m  betragen.  In  den  Krümmungen  darf  die
Spurerweiterung  das  Maaß  von  25  mm  nicht  überschreiten.

2)  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  darf  auf  freier  Strecke  nicht  kleiner  als  180  m
und  innerhalb  der  Station  nicht  kleiner  als  150  m  sein.

Die  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in  den  Krümmungen  soll  nicht  mehr

als  100  mm  betragen.

3)  Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  das  Verhältniß  von  1:  33  nicht  überschreiten.
Am  Visirwechsel  sind  entsprechende  Uebergangsbögen  anzulegen.

4)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der  Staatsbahn
üblichen  Aufschrift  anzubringen.