Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Bekantmachung des Instizministerinms, 
betressend den Titel und Rang der ersten Staatsanwälte bei dem Oberlandesgericht und den Land- 
gerichten, sowie die genennung der Staatsanwaltschaft bei dem Gberlandesgericht und den 
Landgerichten. Vom 22. April 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am heutigen Tage allergnädigst geruht, 
dem ersten Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht den Titel „Generalstaatsanwalt"“ 
und den ersten Staatsanwälten bei den Landgerichten den Titel „Oberstaatsanwalt“ zu 
verleihen, 
auch für den Generalstaatsanwalt den Rang auf der IV. Stufe der Rangordnung, 
für die Oberstaatsanwälte, welche vermöge ihrer etatsmäßigen Stelle mit den Mini- 
sterialräthen, Oberlandesgerichtsräthen und Landgerichtsdirektoren rouliren, den Rang 
auf der V. Stufe der Rangordnung und 
für die Oberstaatsanwälte, soweit sie nicht in der V. Rangstufe eingereiht sind, den 
Rang auf der VI. Stufe der Nangordnung festzustellen. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Justizministeriums 
vom 14. August 1879, Reg. Blatt S. 163, und vom 12. Juli 1887, Reg. Blatt S. 305, 
welche hienach theilweise abgeändert sind, hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Zugleich wird bekannt gegeben, daß die Staatsauwaltschaft am Oberlandesgericht 
künftighin statt: „K. Oberstaatsanwaltschaft“ die Amtsbezeichnung 
„K. Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht"“ 
und die Staatsanwaltschaft an den Landgerichten wie bisher die Amtsbezeichnung 
„K. Staatsanwaltschaft. “ 
zu führen hat. 
Stuttgart, den 22. April 1898. Breitling. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die veterinärpolizeiliche ehandlung der aus dem Auslande auf dem — zur 
Einfuhr gelangenden Wiederkäner und Schweine. Vom 12. April 1898. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Februar d. Is., be- 
treffend das Verfahren bei der auf dem Seewege erfolgenden Einfuhr von Rindern aus 
Dänemark und Schweden-Norwegen (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 133) wird 
mit folgenden Anordnungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
	        
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