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Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
AAemerkKungen:
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an
welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten
unter A. b, B. b und c oder C.#c# (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium) mit
obligotorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem
Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhallen haben.
2. Die mit einem F bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Aebersicht. Eilte
Oeffentliche Lehranstalten. Selte Progymnasien (Cb.a) 116
Gymnasien (A. . 104 Nealschulen (Cr. 00 14418
Real. Gymnasien (A. b). fH111 Real-Progymnasien (de) 121
Ober-Realschulen (A. c) 1414 Höhere Bürgerschulen (C. 9544)0)0 .. 123
Progymnasien (3. a) 115 Oeffentliche Schullehrer-Seminare (C. e) 123
Realschulen (B. bb .. ....115zAndereössentlicheLehtanstalten(c.k)...12(;
Real-Progymnasien (B. 9 ... ...116IPtivat-Lchkanstalten........127
Geffentliche Pehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preußen. l Arnsberg,
Auch-mKaisersKarlgsGymnasium, *Aschersleben,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium, Attendorn,
Allenstein, Aurich,
Altona, Barmen,
Anklam, Barlenstein,