Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

130 
S. 1. 
Das Feilbieten von. Rindvieh und Schweinen im Umherziehen ist bis zum 30. Sep- 
tember d. J. einschließlich verboten. 
S. 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen der Strafbestimmung des §. 148 
Ziff. 7 a der Gewerbeordnung. 
S. 3. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 10. Juni d. J. in Kraft. 
An diesem Tage treten die von den Oberämtern auf Grund des §. 9 der Ministerial- 
verfügung vom 21. Februar 1896, Petreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- 
und Klauenseuche (Reg. Blatt S. 35), erlassenen Anordnungen außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 28. Mai 1898. „Q 
Pischek. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Auflosung der Auterstützunge- und Sterbekasse der freiwilligen Fruerwehr der 
Stadt Stultgart. Vom 31. Mai 1898. 
Nachdem in Folge der Auflösung der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart 
die Unterstützungs= und Sterbekasse derselben, welcher durch die im Vollmachtsnamen 
Seiner Majestät des Königs ergangene Entschließung des K. Staatsministeriums 
vom 30. März 1881 (Reg. Blatt S. 370) die juristische Persönlichkeit verliehen worden 
ist, gemäß §. 40 der Statuten sich ordnungsmäßig aufgelöst hat, wird dies hiemit zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Mai 1898. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.