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ministeriums vom 12. Dezember 1894 (Reg. Blatt S. 346—349) veröffentlichte Nach-
weisung derjenigen Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dienstein-
kommens der Offiziere und Militärbeamten rc. zur Vertretung des Militärfiskus als
Drittschuldners im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind, neu auf-
zustellen.
Diese von dem K. Kriegsministerium für den Bereich der K. württembergischen
Militärverwaltung neu aufgestellte Nachweisung wird in Anlage I an Stelle der ge-
nannten früheren Nachweisung den Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere
den Gerichtsvollziehern, zur Beachtung bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zu-
stellungen an den Militärfiskus bekannt gemacht.
Zu gleichem Zweck wird in Anlage II die auch für den Bereich der K. preußischen.
Militärverwaltung neu aufgestellte Nachweisung, welche an die Stelle der mit der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 1894 in Anlage II (Reg. Blatt S. 350 bis 352) ver-
öffentlichten Nachweisung tritt, bekannt gemacht.
Stuttgart, den 31. Mai 1898.
Breitling.
Anlage I.
Nachweisung
derjenigem Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich Württembergischen Militärver=
waltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militär-
verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der
aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung vom 1. Mai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militärfiskus
als Drittschuldner im Sinne der 8§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offtziere-
auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.