Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungsfonds 
nicht oder nicht vollständig zu, so ist das fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungs- 
weise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon sind mit Ge- 
nehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, zulässig. 
8. 17. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
Urkunde auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 6000 1 entweder in baar oder 
durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bun- 
desstaates, welche zum Neunwerth berechnet werden, zu stellen. 
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn- 
hauptkasse in Wirksamkeit. 
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte zu- 
rückgegeben. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benützten Staatsstraßen in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der 
Unternehmer verpflichtet, sie binnen 3 Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an 
auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Kaution verfällt zu Gunsten der Staatskasse: 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der Aus- 
folgung dieser Konzessions-Urkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen wird, 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung 
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird. 
g. 18. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine der 
allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforde- 
rung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt.
	        
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