Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Nr. 
IV.Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens 
  
B. Betreffs der Pension 2c. 
beziehenden Offiziere und 
Beamten: 
Dem Kriegsministerium. 
C. Betreffs der Hinterblie- 
benen von Personen des 
Soldatenstandes und von 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
sämmtlicher übrigen unter den Nummern A. 
I.—III. nicht einbegriffenen Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
Bei Pfändung der Penslon und des sonstigen 
aus Militärfonds fließenden Einkommens: 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposttion 
gestellten Offiziere und Militärbeamten; 
der mmtichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten der 
Militärverwaltung; 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verabschie- 
deten Offiziere und Beamten der Militärver= 
waltung. 
Bei Pfändung des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Wittwen= und Waisenpension, 
Wittwen= und Waisengeld, Unfallrenten, ge- 
setzliche Beihülfen): 
der Hinterbliebenen von Personen des Sol- 
datenstandes und von Beamien der Militär- 
verwaltung. 
 
	        
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