Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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VII. 
4. Auerdem er erstreckt sich der Geschäftskreis der 
egier 
Cassel auf die im Königreiche Bayern, 
Hroßberzogthum Hessen- Fürstenthum 
Waldeck und Pyrm 
eichr auf die im mietreiche Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Königreiche 
Württemberg, 
Erfurt aufdi im G Sachs 
Weimar, in den E“— Sachsen- 
Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Meiningen, den Fürstenthümern 
Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- 
hausen, 
Schleswig auf die in den Großherzog= 
thümern Mecklenburg = Schwerin und 
Strelitz, in den freien Städten Hamburg, 
Lübeck und Bremen, 
Aurich auf die im Großherzogthum Olden- 
ur 
  
  
Magdeburg auf die in den erzogthümern 
Braunschweig ban Anh “ zos 
Minden auf die in * zuriruuene 
Lippe und Schaumburg-Lipp 
M rseburg auf die in den Fürdenthamern 
eu 
wohnenden preußischen Militärpensionäre. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und Beamte 
Dem Kriegsministerium. 
Lslrs. Der Pfändungsbeschluß ist serner 
zuzuste 
a)der General-Direktion der König- 
lich Preußischen Militär-Wittwen- 
Pensions-Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von 
Personen des Soldatenstandes und von 
Beamten der Militärverwaltung durch 
die Militär-Wittwenkasse in Berlin zahl- 
baren Pensionen aus 
1. der Preubischen Militär-Wittwen- 
  
Pensions-Anstalt, 
  
Bei Pfändung des aus Militärfonds 
stießenden Einkommens (Wittwengeld, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- 
hülfen gerhnemelltenen von Personen 
des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
2 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
	        
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