Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Königreichs Württemberg an dem neu bemessenen Gesammtkontingent der Branntwein- 
steuergemeinschaft die in Art. III daselbst vorbehaltene Zustimmung zu ertheilen. 
Unser Staatsministerium ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 28. Juni 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Gesetz, 
betrefsend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban und für außerordentliche ge- 
durfnisse der Verkehrpanstalten-Vermaltung in dem Rechunugejahr 1896/99. Vom 30. Juni 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Für den Bau der nach Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896, betreffend 
die Beschaffung von Geldmitteln für den Bau von Eisenbahnen r2c. in dem Rechnungs- 
jahr 1896/97 (Reg. Blatt S. 128), herzustellenden Eisenbahn von Beilstein nach Heil- 
bronn kommen als zweite Rate zur Verwendung 500 000 4% 
Neben der den Betheiligten auferlegten Bestreitung der Grunderwerbungstosten ist 
von der Stadtgemeinde Heilbronn zu den Mehrkosten, welche die Führung der Bahn 
zwischen dem Südbahnhof und dem Hauptbahnhof Heilbroun durch den sogenannten 
Lerchenberg erfordert, ein baarer Beitrag von. . .. .. . . 115000 MA 
zu leisten. 
Art. 2. 
Eisenbahnen sind herzustellen: 
1) von Kirchheim u.]T. nach Oberlenningen. 
Für diese Bahn kommen zur Verwendung.. 1050000 +
	        
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