Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

ten Leitungen, sowie zum Schutze derartiger Anlagen gegen unbefugte Störung und 
Beschädigung erlassen worden sind. 
Art. 28a. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 
außer dem Falle des 8. 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs den vom Ministerium 
des Innern zum Schutze gegen Gesundheitsgefährdung oder schwindelhafte Ausbeutung 
des Publikums erlassenen Vorschriften über die öffentliche Ankündigung und den Vertrieb 
von Geheimmitteln und anderen in diesen Vorschriften denselben gleichgestellten Stoffen 
oder Zubereitungen, welche zur Verhütung oder Heilung von Menschen= und Thier- 
krankheiten zu dienen bestimmt sind, zuwiderhandelt. 
Art. 29 à. 
Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, Arbeitgeber und Dienstherren werden, 
wenn sie der ergangenen polizeilichen Aufforderung zur Beseitigung erheblicher, die Ge- 
sundheit oder die Sittlichkeit gefährdender Mißstände in den von ihnen vermietheten, 
oder Arbeitern, Lehrlingen oder Dienstboten zum Aufenthalt oder zum Schlafen ange- 
wiesenen Räumlichkeiten binnen angemessener, in der Aufforderung zu bezeichnender Frist 
nicht nachkommen, oder solche Räumlichkeiten dem polizeilichen Verbot zuwider weiter 
benützen lassen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Mit der gleichen Strafe werden Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, Arbeit- 
geber und Dienstherren belegt, welche Räumlichkeiten, deren Lage im Falle eines Brandes 
das Leben der Bewohner in besonderem Maaße gefährdet, polizeilichen Anforderungen 
zuwider als Schlafstellen anweisen oder benützen lassen. 
Einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark unterliegen die Vermiether von 
Schlafstellen, welche abgesehen von den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen den zur 
Ueberwachung dieses Geschäfisbetriebs erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln. 
Art. II. 
Die Art. 3, Art. 7 Ziff. 3 Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, Art. 15 Ziff. 2, 
Art. 16, Art. 23 Abs. 2, Art. 34, Art. 36, (36 a) und Art. 39 des Gesetzes vom 27. De- 
zember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, werden folgendermaßen abgeändert:
	        
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