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Art. 3.
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von den Ortsbehörden erkannt wird, im Orts-
gefängniß, wenn sie von den bürgerlichen Gerichten erkannt wird, im gerichtlichen, in
anderen Fällen im oberamtlichen Gefängniß vollzogen.
Nach den besonderen Umständen der Uebertretung und den bürgerlichen Verhält-
nissen, sowie der Bildungsstufe des Straffälligen ist von der erkennenden Behörde die
Vollziehung der Haft an einem anderen passenden Verwahrungsort anzuordnen.
In den Fällen des §. 361 Ziff. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 10
Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 des gegenwärtigen Gesetzes kann die Vollziehung der Haft, wenn
die zu verbüßende Strafe vier Wochen übersteigt, in der für den Vollzug der Gefäng-
nißstrafe eingerichteten Strafanstalt durch die erkennende Behörde angeordnet werden.
Als Disziplinarstrafe gegen Strafgefangene in Oberamts= und Ortsgefängnissen ist
neben der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Ver-
günstigungen nur Schmälerung der Kost, je um den anderen Tag, jedoch nicht länger
als während der Dauer einer Woche zulässig.
Fesseln dürfen den Strafgefangenen in Oberamts= und Ortsgefängnissen nur dann ange-
legt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen, namentlich zur Sicherung
anderer, oder zur Vekhütung von Sachbeschädigungen erforderlich erscheint, oder wenn der
Gefangene einen Selbstentleibungs= oder Fluchtversuch unternommen oder vorbereitet hat.
Art. 7 Ziff. 3.
3) wer Loose von öffentlichen Lotterien oder öffentlichen Ausspielungen, welche außerhalb
Württembergs veranstaltet worden sind und die erforderliche Genehmigung der zuständigen
württembergischen Behörde nicht erlangt haben, oder wer hinsichtlich solcher Lotterien oder
Ausspielungen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes Loos oder auf einen be-
stimmten Spielausweis etwa entfallenden Gewinnes (Promessen) alsegzi, anbietet oder feilhält.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson in gewinnsüchtiger
Absicht den Ankauf oder Verkauf von solche Loosen oder Bezugsscheinen befördert.
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1.
1) wer außer den Fällen des F. 361 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, nachdem
ihm der Aufenthalt in einer einzelnen Gemeinde durch polizeiliche Verfügung untersagt
worden ist, ohne Erlaubniß dahin zurückkehrt.