Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Eine  Entwendung,  welche  von  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie  gegen  einen
Verwandten  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen
worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  3  und  4)  finden  auf  den  Anstifter  oder  Mitthäter,  welcher
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  steht,  keine  Anwendung.

Art.  36  a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,
wer  unbefugt:

1)  von  Feld=  oder  sonstigen  außerhalb  des  Waldes  stehenden  Bäumen  oder  von
Hecken  Laub  abstreift  oder  abpflückt,  oder  Zweige  abbricht;

2)  Bäume  oder  Sträucher,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Aeckern  oder  anderen
der  feldpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden  Grundstücken  stehen,  oder  Hecken  oder  andere
zur  Einfassung  von  Grundstücken  dienende  Anpflanzungen,  desgleichen  Uferholzpflanzungen
abhaut,  abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  sonst  beschädigt,  woferne  nur  ein  unbedeutender
Schaden  entstanden  ist  und  nur  ein  solcher  beabsichtigt  war.

Art.  39.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  sich  außer  den  im  Strafgesetzbuch  vorgesehenen  Fällen  einer  der  in  Art.  17
des  Gesetzes  über  die  Regelung  der  Jagd  vom  27.  Oktober  1855  (Reg.  Blatt  S.  223)
bezeichneten  Uebertretungen  schuldig  macht  oder  den  züber  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd
oder  über  den  Verkauf  und  Versandt  von  Wild  erlassenen  allgemeinen  Verordnungen  oder
Verfügungen  zuwiderhandelt.

Die  Strafbarkeit  des  Verkaufs  oder  Ankaufs  von  Wild  während  der  Hegezeit
(Art.  17  Ziff.  7  in  Verbindung  mit  Art.  12  des  angef.  Gesetzes)  tritt  übrigens  erst  nach
Verfluß  von  acht  Tagen  seit  Beginn  der  Hegezeit  ein.

In  Fällen  der  Ziff.  1  und  2  des  Art.  17  darf  die  Strafe  nicht  unter  achtzehn
Mark  betragen.

2)  wer  den  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Fischerei  und  den  nach  Maßgabe  derselben
  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
  §§.  296  und  370  Ziff.  4  Platz  greifen.