Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  des  unter  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  Hegezeit  erlegten,  gefangenen,  zum  Verkauf  gebrachten  oder  angekauften  Wildes,  sowie
der  unter  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Schonmaße  und  Schonzeiten  gefangenen,
versandten,  feilgebotenen,  verkauften  oder  in  Wirthschaften  verabreichten  Fische  und  Krebse
und  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwendeten  verbotenen  Fanggeräthe  zu  erkennen,
ohne  Unterschied,  ob  die  einzuziehenden  Gegenstände  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Wenn  die  einzuziehenden  Thiere  (Wild,  Fische  und  Krebse)  noch  leben,  sind  sie  in
Freiheit,  bezw.  die  Fische  und  Krebse  in  das  nächste  fließende  Wasser  zu  setzen,  soweit
dies  ohne  Gefahr  für  ihr  Fortkommen  geschehen  kann.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  eingezogenen  Thiere  für  Rechnung  der  Armenkasse
derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  der  Bestrafung  zu  Grunde  liegende  Uebertretung
  begangen  worden  ist,  zu  verwerthen.

Art.  III.

In  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  vom
12.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  153)  treten  folgende  Aenderungen  ein:

1)  Die  Abs.  1  und  2  des  Art.  5  sind  folgendermaßen  zu  fassen:

Sind  die  in  Art.  2  Abs.  1  und  in  Art.  3  bezeichneten  Handlungen  gegenüber  von
staatlichen  Behörden  verübt  worden,  so  sind  diese,  wenn  sie  mit  Strafbefugniß  versehen
sind,  zur  Abrügung  zuständig,  andernfalls  die  Oberämter.  Sind  sie  anderen  Behörden
gegenüber  verübt  worden,  so  sind  die  Ortsbehörden  zur  Abrügung  zuständig.

In  Abs.  6  sind  nach  dem  Wort  Ungebühr  die  Worte  einzuschalten:  im  mündlichen
amtlichen  Verkehr  mit  einer  Behörde.

2)  In  Art.  10  8iff.  2  ist  zwischen  den  dort  citirten  Art.  36  und  37  einzuschalten:
(Art.)  „36  a."

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.  ·

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1898.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.