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Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer
und die Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau je einen Sachverständigen
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des 8. 371
der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand
des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.
§. 23.
Wenn die ertheilte Konzession durch Zeitablauf erlischt (§. 21) oder für erloschen
erklärt wird und die K. Regierung die Bahn gegen Erstattung des gemäß §. 22 zu ermit-
telnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das K. Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit den
Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich ver-
steigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben oder ist keiner der Steigerer annehmbar, so
geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in diesem
Fall Eigenthum des Unternehmers.
S. 24.
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahn alle zum Schutz der staat-
lichen Telegraphen= und Telephonleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung
der K. Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten aufzu-
kommen, welche dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden.
S. 25.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit
jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der K. Post-
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vor-
behaltene Vergütung zu befördern.
§. 26.
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Un-
terbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere