Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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eisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach die Zustimmung Unserer getreuen Stände 
erlangt haben und beiderseitig ratificirt worden sind, verordnen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, daß diese Verträge öffentlich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Villa Seefeld, den 3. August 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott v. Schottenstein. 
Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden 
über 
die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatsbahnnetzen. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung haben 
in der Absicht, eine weitere Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu 
vereinbaren, Bevollmächtigte ernannt, die vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation nach- 
stehenden Vertrag verabredet haben: 
Artikel 1. 
Es soll auf Württembergischem und Badischem Gebiet eine Eisenbahnverbindung 
von Friedrichshafen nach Ueberlingen hergestellt werden. Für den Bau der ein- 
gleisig auszuführenden Bahn sollen die Normen für den Bau und die Ausrüstung der 
Haupteisenbahnen Deutschlands maßgebend sein. 
Artikel 2. 
Der Bau und Betrieb der Verbindungsbahn wird von jedem Staat für sein Gebiet 
auf eigene Rechnung unternommen. 
Die Bahn soll innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren, vom Tag der Auswechs- 
lung der Ratifikation des gegenwärtigen Staatsvertrags gerechnet, in ihrer ganzen Länge 
in vollkommen betriebsfähigem Zustand hergestellt werden. 
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die Baufrist 
entsprechend verlängert werden.
	        
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