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Artikel 3.
Zur Erzielung der möglichsten Uebereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen
der herzustellenden Bahn und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten
Behörden sich gegenseitig die Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezüg-
liche Nachweise mittheilen, auch während des Baues in stetem Benehmen miteinander
bleiben.
Ueber den Grenzübergangspunkt und den Anschluß der Grenzstrecke in horizontaler
und vertikaler Richtung wird gemeinschaftlich von den beiderseitigen Behörden ein genauer
Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
Artikel 4.
Der Betrieb der Bahn zwischen Friedrichshafen und Ueberlingen und dem Anschluß-
punkt an die Konstanz-Baseler Linie (Nadolfzell) soll ein einheitlicher sein.
Die Vereinbarung über die Besorgung des Fahrdienstes auf der ganzen Strecke und
des Dienstes auf der Anschlußstation bleibt den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
überlassen.
Artikel 5.
Die volle Landeshoheit verbleibt jeder Regierung auf ihrem Staatsgebiet.
Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen
Staates ausgeübt, auf dessen Gebiet die Bahnstrecke gelegen ist.
Artikel 6.
Die Fahrpläne für die Bahn sind jeweils von beiden Verwaltungen gemeinsam
festzustellen. Es ist dabei auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge mit den sonstigen
auf den Anschlußstationen verkehrenden Zügen Bedacht zu nehmen.
In beiden Richtungen der Bahn sollen täglich mindestens 4 Züge mit Personen-
beförderung geführt werden.
Artikel 7.
Soveit nicht direkte Tarife für den Personen= und Güterverkehr vereinbart werden,
wird jeder Theil für die auf seinem Gebiet belegene Strecke der Bahn die auf seinen
sonstigen Linien geltenden Tarife anwenden.