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bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen.
8. 27.
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt noth-
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder
gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staate ver-
langt werden.
§. 28.
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 5 durch das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der
Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter-
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden
Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend.
§. 29.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer
21 des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 / festgesetzt.
Stuttgart, den 11. Januar 1898.
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Mittnacht.