Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

Anlage II. 
176 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der 
Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen 
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der 
Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den 
Reichs-Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88. 730 fl. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
A. Betreffs der altiven Offiziere und 
Beamten 
I. Den Negiments.Lommandeuren, den Kom- bei Pfändung des Diensteinkommens der isfänbungnes dienut 
mandeuren der selbständigen (nicht regi- ihnen unterstellten, Gehalt eufangenden ommens d 
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- Offiziere und Beamten einschließlich? zate der peincheil 
schule und der Unteroffizier-Vorschule, shregirten Offziere: jedoch mit kus stehenden Offiziere hat 
sowie den Kommandeuren der Landwehr- nahme der à la suite der Truppentheile die Zustellung an das 
bezirke und dem Vorstande des Be- stehenden Ofteiere. Liksmiinsseri (fiehe 
kleidungsamts )0 zu erfolgen. 
II.Der Militär-Intendantur des XII. K. S.) bei Pfändung des Diensteinkommens: 
  
Armre-Korps 
  
— 
— 
——— 
10. 
11. 
m 
  
der Regiments-Kommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- 
schule und der Unteroffizier-Vorschule; 
der Auditeure und der Militärgerichts- 
Aktuarien; 
des Korps-Generalarztes und des bei 
diesem fungirenden Ober= oder Assistenz- 
arztes, ger Generaloberärzte, der Stabs- 
ärzte bei der Sanitätsdirektion, der 
Garaisenärste sowie des Korps-Stabs- 
apothekers; 
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions- 
und Garnisonpfarrer sowie der Divisions- 
und Garnisonküster 
des Korps-Roßarztes; 
der Platzmajore; 
der Militär-Intendanturbeamten mit Aus- 
nahme des Militär-Intendanten; 
der Beamten der Proviantämter; 
der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
der Beamten des Garnisonbauwesens; 
der Beamten der Garnisonlazarethe. 
  
Wegen des Militär-In- 
tendanten siehe A III. 
à% So weit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere" auch die 
sonitelgesswen (Militärärzte) inbegriffen.
	        
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