Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

179 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Alauenvieh; aus der Schweiz. 
Vom 13. September 1898. 
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom —.Dar u##-, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt von 1894 S. 410), und unter Hinweisung 
auf §. 66 Ziff. 1 und §. 67 dieses Gesetzes und auf §. 328 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich wird hiemit mit Rücksicht auf die derzeitige weite Verbreitung der Maul- 
und Klauenseuche in der Schweiz die Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh 
aus der Schweiz verboten. 
Von diesem Verbot ist die Einfuhr von Zuchtrindern und Zuchtziegen durch Land- 
wirthe oder Züchter für ihren eigenen wirthschaftlichen Bedarf oder durch solche Händler, 
welche entsprechende Einzelaufträge von Landwirthen oder Züchtern nachweisen können, 
unter folgenden Bedingungen ausgenommen. 
1) Der Einführende muß bei jeder einzelnen Einfuhr mit einem Zeugniß seiner 
Ortsbehörde darüber versehen sein, daß er Viehhalter ist, und daß kein Grund 
zu der Annahme besteht, die Einfuhr erfolge zu einem andern Zmeck als zur 
Befriedigung des eigenen Wirthschaftsbedarfs des Einführenden. 
Soll die Einfuhr durch einen beauftragten Händler besorgt werden, so muß 
das Zeugniß der Ortsbehörde außerdem den Namen des Beauftragten und die 
Beurkundung der Beauftragung enthalten. 
2) Auf die Einfuhr finden die Vestimmungen der Ziff. 1, 2 und 4—6 der Mini- 
sterialverfügung vom 6. Juli 1893, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von 
Thieren aus der Schweiz (Reg. Blatt S. 233), Anwendung. Das nach Ziff. 2 
derselben erforderliche Ursprungs= und Gesundheitszeugniß muß in deutscher Sprache 
ausgestellt sein. 
3) Wenn die Beförderung innerhalb der Schweiz nicht mittels direkten Eisenbahn-= 
transports erfolgt ist, dürfen die einzuführenden Thiere nachweislich bei dem 
Transport nicht Gebiete passiert haben, in welchen die Maul= und Klauenseuche 
herrscht. Zum Zweck dieses Nachweises muß in dem Ursprungszeugniß (Ziff. 2 
der Ministerial-Verfügung vom 6. Juli 1893) der Transportweg genau ange- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.