Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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männern zusammengesetzte Kommission unter der Leitung eines Mitglieds der Ministerial- 
Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen abgehalten. 
Haben sich zu einer Prüfung weniger als 3 zulassungsfähige Kandidaten gemeldet, 
so können sie auf die nächste ordnungsmäßig folgende Prüfung verwiesen werden. 
F. 3. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht von der Prüfungs- 
kommission ausdrücklich zugelassen worden sind, ist dem Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs- 
kommission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den 
Tag kommt, wird ihm kein Prüfungszeugniß ertheilt, oder das bereits ausgestellte 
Zeugniß zurückgezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist, oder von Anderen 
solche Hilfe annimmt. 
S. 4. 
Ueber das Ergebniß der ersten und ebenso der zweiten Dienstprüfung erhalten die 
als befähigt erkannten Kandidaten ein von der Ministerialabtheilung für Gelehrten- 
und Realschulen ausgestelltes und von dem Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens 
unterschriebenes Zeugniß. Dasselbe enthält die in den einzelnen Fächern erworbenen 
Prüfungsnoten, sowie ein Gesammtzeugniß, welches bei der ersten Prüfung zugleich die 
wissenschaftliche Befähigung zu unständiger Verwendung, bei der zweiten Prüfung die 
Befähigung zur Anstellung auf realistischen Hauptlehrstellen bekundet. 
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
8. 5. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen 
Klasse I (obere) 
Klasse II (mittlere) 
Klasse III (untere) 
bezeichnet.
	        
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