Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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in Stuttgart sich befindenden Kandidaten sind durch Vermittlung der Bezirkspolizei- 
behörde des Aufenthaltsorts, oder, wenn der Kandidat sich zur Zeit der Meldung außer- 
halb des Königreichs aufhält, unmittelbar bei der Ministerialabtheilung für Gelehrten- 
und Realschulen einzureichen. 80 
Von der für das Hochschulstudium vorgeschriebenen Zeit (§.7 Ziff. 4) sind min- 
destens 2 Halbjahre an der Landesuniversität zuzubringen. Die Kandidaten der sprachlich- 
geschichtlichen Richtung haben mindestens 2 weitere Halbjahre ihr Studium auf einer 
deutschen Universität zu betreiben; ein der sprachlichen Ausbildung gewidmeter Aufenthalt 
im französischen und englischen Sprachgebiet kann denselben bis zu 2 Semestern in die 
übrige Zeit des Hochschulstudiums eingerechnet werden. 
Mindestens 6 Halbjahre sind auf die spezielle Vorbereitung für das Lehramt durch 
Besuch der auf die Prüfungsfächer sich beziehenden Vorlesungen und durch Theilnahme 
an den betreffenden Seminarkursen, bezw. an den physikalischen und chemischen Uebungen 
zu verwenden. 
Denjenigen Lehramtskandidaten, welche die erste theologische Dienstprüfung erstanden 
haben und sich über einen erfolgreichen Besuch sprachlich-geschichtlicher, bezw. mathematisch-- 
naturwissenschaftlicher Vorlesungen, sowie über ein ausgiebiges Studium dieser Fächer 
ausweisen, kann dieses Studium in die für die Vorbereitung auf das Lehramt vorge- 
schriebene Hochschulzeit entsprechend eingerechnet werden. 
Gesuche um ausnahmsweise Anrechnung sprachlich-geschichtlicher oder mathematisch- 
naturwissenschaftlicher Studien in anderen Fällen bleiben der Genehmigung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten. 
Zwei größere Vorlesungen über Philosophie und eine über Pädagogik sind von allen 
Kandidaten nachzuweisen. 
S. 10. 
Die wissenschaftliche Abhandlung ist auf einen von der Ministerialabtheilung für 
Gelehrten= und Realschulen zu bestimmenden Zeitpunkt bei dieser einzureichen. Die Wahl 
des Themas, welches die Kandidaten der sprachlich-geschichtlichen Richtung dem Gebiet 
der deutschen, französischen oder englischen Sprache und Litteratur, die der mathematisch- 
naturwissenschaftlichen dem Gebiet eines Hauptfachs ihrer Abtheilung zu entnehmen haben, 
steht dem Kandidaten frei, bedarf jedoch der Genehmigung der Ministerialabtheilung für
	        
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