Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 17. Februar 1898. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des 
ür den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Plochingen—Tübingen erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 31. Januar 1898. — Verfügung der Ministerien der Justiz und des 
Innern, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen über Personenstands- 
änderungen. Vom 22. Januar 1898.— Verfügung des Ministeriums des Innern, bertreffend eine Abänderung 
der Vollzugsverfügung zur Landesfeuerlöschordnung vom 31. März 1894. Vom 24. Januar 1898. — Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und 
Heimatscheinen. Vom 27. Januar 1898. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug 
der Gewerbeordnung. Vom 31. Januar 1898. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Stiftung „Erbolungsheim Freudenstadt.“ Vom 
1. Februar 1998. — Bekanntmachung der Cioilkammer des Landgerichts Heilbronn, betreffend zwei von 
dem Freiherrn Oskar von Tessin, Rittergutsbesitzer in Hochdorf, Oberamts Vaihingen, errichtete Nachstif- 
tungen. Vom 26. Januar 1898. 
  
  
  
  
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
Bau eines zweiten Glrises auf der Bahnstreche plochingen—Mübingen erforderlichen Grundeigen- 
thums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 31. Januar 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung des 
nach Art. 2 Ziff. 2 b des Gesetzes vom 12. Mai 1897 herzustellenden zweiten Gleises 
auf der Bahnstrecke Plochingen—Tübingen und der Erweiterung der Zwischenstationen
	        
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