Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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In den Fächern der beschreibenden Naturwissenschaft wird den Kandidaten bei der 
mündlichen Prüfung Gelegenheit geboten, die von ihnen erworbene Uebung im Beobachten 
und Bestimmen der Naturobjekte darzulegen. 
Die Nebenfächer der zweiten Abtheilung sind: 
1) Algebra und niedere Analysis, 
2) Elemente der Differential= und Integralrechnung, 
3) Elementare Geometrie mit Einschluß der Trigonometrie und der Anfangsgründe 
der neueren Geometrie, 
4) Elemente der analytischen Geometrie der Ebene, 
5) Elemente der darstellenden Geometrie, 
6) Experimentalphysik, wobei Bekanntschaft mit der Handhabung der für den Unter- 
richt wichtigsten physikalischen Apparate erwartet wird und, wenn die Prüfungs- 
kommission es für nöthig hält, darzuthun ist. 
III. Die zweite Dienstprüfung. 
8. 20. 
Nach Erstehung der ersten Dienstprüfung werden die Kandidaten zum Zweck der 
methodischen Einführung in die Theorie und Praxis des Unterrichts auf die Dauer eines 
Jahres einer Realanstalt zugewiesen (Vorbereitungsjahr). Zu diesem Behuf haben sich 
die Kandidaten bei der Ministerialabtheilung für Gelehrten- und Realschulen zu melden, 
welche die persönlichen Verhältnisse der einzelnen bei der Zuweisung an eine bestimmte 
Realanstalt thunlichst berücksichtigen wird. 
Unständige Verwendung während des Vorbereitungsjahrs wird in dasselbe eingerechnet. 
Die zweite Dienstprüfung ist nach dem Vorbereitungsjahr, soweit möglich im Anschluß 
an dasselbe und spätestens, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, 3 Jahre nach der 
ersten Dienstprüfung zu erstehen. 
§. 21. 
Die Meldungen um Zulassung zu der zweiten Dienstprüfung sind vor Schluß des 
Schuljahrs bei der Ministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen durch den Vor- 
stand der Lehranstalt einzureichen, welcher der Kandidat zur Vorbereitung für das Lehr- 
amt, bezw. zur Verwendung zugewiesen war. 
Den Meldungen sind beizulegen:
	        
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