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g. 26.
Die Ergänzungsprüfung für Kandidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Richtung umfaßt:
1) Französisch,
2) Englisch.
In beiden Fächern wird mündlich und schriftlich geprüft.
Die schriftliche Prüfung beschränkt sich auf die Uebertragung eines nicht zu schwie-
rigen deutschen Originalstücks in die Fremdsprache und auf ein französisches, bezw. eng-
lisches Diktat.
Mündlich hat der Kandidat ein vorgelegtes Stück aus einem französischen, bezw.
englischen Schriftsteller in's Deutsche zu übersetzen und Kenntniß der schulmäßigen Gram-
matik nebst einiger Uebung im Gebrauch der französischen Sprache darzuthun; eine reine
und gute Aussprache wird besonders berücksichtigt.
§. 26.
Jeder Kandidat hat zwei Probelektionen an Oberklassen in Hauptfächern seiner ersten
Dienstprüfung und eine an Mittelklassen in einem Fach seiner zweiten Dienstprüfung
zu halten; der Gegenstand kann von ihm selbst unter Vorbehalt der Genehmigung der
Prüfungskommission gewählt werden und ist, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, vor-
herrschend in der Weise lehrender Entwicklung (nicht bloß examinatorisch) zu behandeln.
IV. Von der Erweiterungsprüfung und der fakultativen Prüfung.
S. 27.
Es steht jedem Kandidaten frei, die durch Erstehung der ersten Dienstprüfung in den
entsprechenden Hauptfächern erworbene Lehrbefähigung (§. 11 und 17) zu erweitern, in-
dem er sich nachträglich noch in einem Nebenfach seiner ersten Dienstprüfung einer Prüfung
nach den für dieses Fach als Hauptfach aufgestellten Anforderungen unterzieht.
In den für ihre Richtung, bezw. Abtheilung nicht vorgeschriebenen Fächern der ersten
Dienstprüfung können die realistischen Lehramtskandidaten eine fakultative Prüfung er-
stehen und dadurch die Befähigung für den Unterricht in dem betreffenden Fach erwerben.
Außerdem kann im Lateinischen und Italienischen eine fakultative Prüfung erstanden werden.
Die Erweiterungsprüfung und die fakultative Prüfung kann mit der ersten oder
zweiten Dienstprüfung verbunden oder auch später nachgeholt werden.