Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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g. 28. 
In Betreff der zwei fakultativen Fächer Lateinisch und Italienisch wird schriftlich 
eine grammatisch und stilistisch befriedigende Uebersetzung eines nicht zu schwierigen deutschen 
Originalstücks, für das Italienische überdies die Niederschreibung eines Diktats, münd- 
lich fertige Uebersetzung und Erklärung eines Abschnitts aus einem prosaischen oder poe- 
tischen Schriftsteller und für das Italienische noch gute Aussprache und einige Uebung 
im mündlichen Gebrauch der Sprache verlangt. 
V. Uebergangsbestimmungen. 
g. 29. 
Von den Prüfungen der seitherigen Prüfungsordnung vom 20. Juli 1864 wird die 
Professoratsprüfung letztmals im Frühjahr 1899, die Reallehrerprüfung in ihrem theo- 
retischen Theil letztmals im Herbst 1899 abgehalten werden, während die zur vollständigen 
Erstehung der Reallehrerprüfung erforderlichen Lehrproben noch im Herbst 1900 abgelegt 
werden können. Die Vorprüfung auf Grund der Ministerialbekanntmachung vom 
15. Februar 1876 findet zum letztenmal am Schluß des Wintersemesters 1898|99 statt. 
Kandidaten der bisherigen realistischen Professoratsprüfung, welche nicht spätestens 
bei der Frühjahrsprüfung 1899 ihre Lehrproben mit genügendem Erfolg ablegen, haben 
die Prüfung in denselben nach den Bestimmungen des §. 26 zu erstehen. 
Im Herbst 1899 findet erstmals die erste Dienstprüfung auf Grund der gegenwär- 
tigen Verfügung statt. Diejenigen, welche sich an derselben zu betheiligen wünschen, haben 
das von ihnen gewählte Thema vor dem 1. Januar 1899 nebst den erforderlichen Nach- 
weisen über ein bis dahin zurückgelegtes dreijähriges Hochschulstudium zur Genehmigung 
einzureichen und die Abhandlung bis 15. April 1899 abzuliefern. 
Denjenigen Kandidaten, welche die Prüfung auf Grund der gegenwärtigen Verfügung 
erstehen wollen, aber die oben erwähnte Vorprüfung oder den ersten Theil der Reallehrer= 
prüfung in genügender Weise erstanden haben, wird die zweite Dienstprüfung mit Aus- 
nahme der Lehrproben und, wenn sie die Neallehrerprüfung vollständig abgelegt haben, 
überdies das Vorbereitungsjahr und die in §. 26 vorgeschriebene Lehrprobe an Mittel- 
klassen erlassen. 
Kandidaten, welche in der Uebergangszeit die vorgesehenen Bedingungen nicht durch-
	        
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