Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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weg nachzuweisen vermögen, können bei dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens 
um Dispensation nachsuchen. 
§. 30. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt bezüglich des die wissenschaftliche Abhandlung be- 
treffenden §. 10 sofort, im Uebrigen in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im Herbst 
1899 die erste, im Herbst 1900 die zweite Dienstprüfung nach den Bestimmungen dieser 
Verfügung abgehalten wird. 
Stuttgart, den 12. September 1898. 
Sarwoy. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung von Grenzstenerämtern. Vom 16. September 1898. 
Infolge des Anschlusses der Eisenbahnstrecken Stuttgart—Hohenheim, Möh- 
ringen —Vaihingen a. F. und Möhringen— Neuhausen a. F. an das allgemeine 
Eisenbahnnetz sind mit Wirkung vom 1. Oktober l. J. an zur Kontrollirung der Ein-, 
Aus-- und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten 
einer inneren Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an den Stationen Degerloch, 
Möhringen, Plieningen, Hohenheim, Echterdingen, Bernhausen und Neu- 
hausen a. F. Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 16. September 1898. 
Zeyer. 
  
Gefdruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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