Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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dieser Strecke diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben, welche bei der Ausführung des genehmigten allgemeinen Plans 
für das gedachte Unternehmen erforderlich werden. 
Nach diesem Plan wird das zweite Gleis auf der Strecke Plochingen — Tübingen 
theils links, theils rechts vom bestehenden Bahngleis geführt, auch werden die Zwischen- 
stationen der Strecke entsprechend vergrößert. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Januar 1898. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Niecke. Schott v. Schotten stein. Pischek. Breitling. 
Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern, 
betrefend die Instandhaltung der Jamilieuregister und die Mittheilungen über Personenstands- 
änderungen. Vom 22. Januar 1898. 
Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 2. Juni 1880, 
betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen über Personen- 
standsänderungen (Reg. Blatt S. 143), wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät abgeändert, wie folgt: 
1) Der §. 2 dieser Verfügung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
S. 2. 
Württembergische Familien, welche sich außerhalb Württembergs dauernd nieder- 
lassen, sind in eine besondere Abtheilung des Familienregisters derjenigen Gemeinde,
	        
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