Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen, 
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Pläne für die Betriebs- 
mittel und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde 
solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit 
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, 
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der K. Regierung ausgeführt werden 
sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht dem 
Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs- 
forderung zu. Es soll jedoch thunlichst darauf Rücksicht genommen werden, daß 
durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unter- 
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung 
von Hochbauten für die Zwecke der Bahn in Gemäßheit der allgemeinen Vor- 
schriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermarkung 
und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen- 
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten 
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen. Plan nebst Beschreibung 
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die 
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen sind 
im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
S. 9. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 18 Monaten 
von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.
	        
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