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die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Pläne für die Betriebs-
mittel und ihre Anzahl.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und Er-
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde
solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen,
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der K. Regierung ausgeführt werden
sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht dem
Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs-
forderung zu. Es soll jedoch thunlichst darauf Rücksicht genommen werden, daß
durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unter-
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die vor-
stehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahn in Gemäßheit der allgemeinen Vor-
schriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermarkung
und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen-
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen. Plan nebst Beschreibung
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen sind
im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
S. 9.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 18 Monaten
von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.