Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 17. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine 
der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Auf- 
forderung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
g. 18. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 16 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 17 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf 
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen 
bis zu 1000 x für den einzelnen Fall einschreiten, welch' letzteren sich der Unternehmer 
als konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 19. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung einzuholen. 
S. 20. 
Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, von heute an gerechnet, 
verliehen. 
Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat, 
kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden. 
§. 21. 
Falls die Regierung gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1343, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie be- 
rechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände an 
Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen rc. gegen Erstattung des von Sach- 
verständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.
	        
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