Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn und ihre Zubehörden 
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instand- 
setzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu 
erstattenden Anlagekapital abgezogen. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer 
und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständigen 
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371 
der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand 
des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
§. 22. 
Wenn die ertheilte Konzession durch Zeitablauf erlischt (§. 20), oder für erloschen 
erklärt wird und die K. Regierung die Bahn gegen Erstattung des durch Sachverständige 
gemäß §. 21 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann 
das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsan- 
stalten, die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unter- 
nehmers öffentlich versteigern lassen. « 
Wird kein Gebot abgegeben, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, 
die Betriebsmittel bleiben in diesem Falle Eigenthum des Unternehmers. 
F. 23. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit jedem 
fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der Postverwal- 
tung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vorbehaltene 
Vergütung zu befördern. -1 
. 21. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich ken bezüglich der Leistungen für militärische 
Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. 
. 25. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht
	        
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