Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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ekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Verleihung der jaristischen Persönlichkeit an den Württembergischen Dampfkessel- 
revisionsverein in Stuttgart. Vom 24. September 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 23. September d. Is. dem Württem- 
bergischen Dampfkesselrevisionsverein in Stuttgart die juristische Persönlichkeit 
auf Grund der vorgelegten Satzungen vorbehältlich der Rechte Dritter allergnädigst zu 
verleihen geruht. 
Stuttgart, den 24. September 1898. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verlängerung des Verbots des Feilbietens von Rindvieh und Schweinen im Umher- 
ziehen. Vom 28. September 1898. 
Im Hinblick auf die andauernde Gefahr der Verbreitung der Maul= und Klauenseuche 
wird das durch die Ministerialverfügung vom 28. Mai d. Is. (Reg. Blatt S. 129) bis 
zum 30. September d. Is. erlassene Verbot des Feilbietens von Rindvieh und Schweinen 
im Umherziehen bis zum 31. Dezember d. Is. einschließlich verlängert. 
Stuttgart, den 28. September 1898. 
Pischek. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Herstellung und Verwendung von Acetylen. Vom 30. September 1898. 
Auf Grund des §. 368 Ziff. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs und unter Hinweis auf 
§. 22 der K. Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876 (Reg.- 
Blatt S. 513) wird verfügt, wie folgt: 
S. 1. 
Wer Acetylen herstellen oder verwenden will, hat dies spätestens bei der ersten In- 
betriebsetzung der Gasentwicklungsapporate der Polizeibehörde anzuzeigen. 
Zuständig zur Entgegennahme der Anzeige ist in Städten von mehr als 10 000 Ein- 
wohnern die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Gemeinden das Oberamt.
	        
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