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8. 2.
Die Entwicklung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder unter Räumen,
in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume,
in denen die Gasentwicklung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isoli-
renden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Apparate zur Entwicklung und
Aufbewahrung von Acetylengas dürfen nur in Räumen mit leichter Bedachung aufge-
stellt werden, es sei denn, daß es sich nur um einen kleineren Apparat handelt, dessen
Gasbehälter nicht mehr als / chm enthält, und daß zugleich der Aufstellungsraum einen
Rauminhalt von mindestens 25 chm hat.
8. 3.
Die Räume, in welchen Acetylen entwickelt und aufbewahrt wird, müssen hell, ge-
räumig und gut gelüftet sein und dürfen nur durch Dampf= oder Wasserheizung erwärmt
und nicht mit Licht betreten werden. Die Thüren müssen nach außen aufschlagen.
Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in Schorn-
steine münden und müssen so ins Freie geführt werden, daß das ihnen entströmende Gas
nicht in andere Räume gelangen kann.
S. 4.
Die Apparate zur Entwicklung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen so ein-
gerichtet sein, daß in ihnen kein höherer als ein Ueberdruck von einer halben Atmosphäre
sich bilden kann.
S. 5.
An den Entwicklungsapparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus
Kupfer bestehenden Theile angebracht sein.
S. 6.
Die Bedienung der Acetylengasapparate darf nur durch zuverlässige, mit der Ein-
richtung und Handhabung derselben vertraute Personen erfolgen.
S. 7.
Calciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg nur in
wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen auf-