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Auf die Ermittelung der Ansteckungsquelle und der Verschleppungswege ist besondere
Sorgfalt zu verwenden. Für den Fall, daß die Einschleppung durch eine wandernde
Schweineheerde erfolgt ist, ist insbesondere zu erheben, in welchen weiteren Gemeinden
Thiere des betreffenden Transports innerhalb der letzten vierzehn Tage abgesetzt worden sind.
S. 4.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der
Seuche festgestellt sei oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege,
hat das Oberamt die den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln (8S§. 6—18)
zu treffen und für die Dauer der Seuchengefahr wirksam durchzuführen.
In dringenden Fällen kann der beamtete Thierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere anordnen.
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch ist
hievon der Ortspolizeibehörde und dem Oberamt unverzüglich Mittheilung zu machen.
S. 5.
Ist der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest-
gestellt, so sind auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte die erforder-
lichen Schutzmaßregeln ohne nochmalige Absendung des beamteten Thierarztes zu treffen.
Eine Absendung des beamteten Thierarztes zur Feststellung weiterer Seuchenausbrüche
kann jedoch von dem Oberamt aus besonderen Gründen, insbesondere dann verfügt werden,
wenn Verdacht vorliegt, daß Seuchenfälle verheimlicht werden. Auch ist es zulässig, bei
größerer Verbreitung der Seuche in einer Ortschaft den beamteten Thierarzt in Zwischen-
räumen von etwa 14 Tagen an Ort und Stelle zu entsenden, um die Ursache der Seuchen-
ausbreitung zu ermitteln, die richtige Vornahme der Desinfektionen zu kontrolliren und
etwa noch erforderliche Tilgungsmaßregeln in Vorschlag zu bringen.
S. 6.
Der erstmalige Ausbruch der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist
sofort nach erfolgter Feststellung von der Ortspolizeibehörde im Seuchenorte auf ortsüb-
liche Weise bekannt zu machen und von dem Oberamt durch Bekanntmachung im Bezirks-
amtsblatt zur weiteren öffentlichen Kenntniß zu bringen.