Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Auf die Ermittelung der Ansteckungsquelle und der Verschleppungswege ist besondere 
Sorgfalt zu verwenden. Für den Fall, daß die Einschleppung durch eine wandernde 
Schweineheerde erfolgt ist, ist insbesondere zu erheben, in welchen weiteren Gemeinden 
Thiere des betreffenden Transports innerhalb der letzten vierzehn Tage abgesetzt worden sind. 
S. 4. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, 
hat das Oberamt die den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln (8S§. 6—18) 
zu treffen und für die Dauer der Seuchengefahr wirksam durchzuführen. 
In dringenden Fällen kann der beamtete Thierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten 
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen 
Thiere anordnen. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch ist 
hievon der Ortspolizeibehörde und dem Oberamt unverzüglich Mittheilung zu machen. 
S. 5. 
Ist der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest- 
gestellt, so sind auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte die erforder- 
lichen Schutzmaßregeln ohne nochmalige Absendung des beamteten Thierarztes zu treffen. 
Eine Absendung des beamteten Thierarztes zur Feststellung weiterer Seuchenausbrüche 
kann jedoch von dem Oberamt aus besonderen Gründen, insbesondere dann verfügt werden, 
wenn Verdacht vorliegt, daß Seuchenfälle verheimlicht werden. Auch ist es zulässig, bei 
größerer Verbreitung der Seuche in einer Ortschaft den beamteten Thierarzt in Zwischen- 
räumen von etwa 14 Tagen an Ort und Stelle zu entsenden, um die Ursache der Seuchen- 
ausbreitung zu ermitteln, die richtige Vornahme der Desinfektionen zu kontrolliren und 
etwa noch erforderliche Tilgungsmaßregeln in Vorschlag zu bringen. 
S. 6. 
Der erstmalige Ausbruch der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist 
sofort nach erfolgter Feststellung von der Ortspolizeibehörde im Seuchenorte auf ortsüb- 
liche Weise bekannt zu machen und von dem Oberamt durch Bekanntmachung im Bezirks- 
amtsblatt zur weiteren öffentlichen Kenntniß zu bringen.
	        
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